Datenschutz bei der Baustellenüberwachung: Anforderungen der DSGVO und des BDSG

Die Videoüberwachung auf Baustellen ist ein wirksames Mittel zur Prävention von Diebstahl und Vandalismus. Trotzdem kann eine Videoaufnahme als ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gesehen werden (BfDI). Die datenschutzrechtlichen Vorgaben werden durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Da es nicht immer einfach ist, den Überblick über alle geltenden Vorschriften zu behalten, werfen wir hier einen Blick auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen und deren praktische Anwendung.

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Art. 6 DSGVO

Die Grundlage für jede Form der Videoüberwachung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Hierbei wird festgelegt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Ein berechtigtes Interesse ist beispielsweise der Schutz vor Diebstahl oder Vandalismus auf Baustellen, aber auch die Pflicht als Bauherr, Baustellen wegen Unfallgefahr zu sichern. Allerdings ist immer eine Interessenabwägung nötig: Das Sicherheitsinteresse des Baustellenbetreibers muss gegenüber den Grundrechten der betroffenen Personen, wie dem Recht auf Privatsphäre, abgewogen werden.

Prüfen Sie vor der Überwachung, ob ein berechtigtes Interesse besteht. Dokumentieren Sie die Abwägung zwischen den Sicherheitsbedürfnissen und den Rechten der betroffenen Personen schriftlich. Dies kann bei einer Kontrolle durch die Datenschutzbehörden als Nachweis dienen. 

Grundsätze der Datenverarbeitung – Art. 5 DSGVO

Art. 5 DSGVO legt die wesentlichen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest:

Zweckbindung: Daten dürfen nur zu klar definierten und legitimen Zwecken erfasst werden.

Datenminimierung: Es dürfen nur die absolut notwendigen Daten erhoben werden, wie z.B. Videoaufnahmen der Baustelle selbst, nicht aber von angrenzenden öffentlichen oder privaten Bereichen.

Speicherbegrenzung: Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie nicht mehr für den ursprünglichen Zweck erforderlich sind. Eine übliche Speicherfrist für Videoaufnahmen liegt bei maximal 72 Stunden, sofern kein sicherheitsrelevanter Vorfall vorliegt.

Filmen Sie nur die Baustelle selbst. Vermeiden Sie Aufnahmen öffentlicher Straßen oder privater Bereiche. Setzen Sie nur so viele Kameras ein, wie tatsächlich notwendig sind, und halten Sie die Speicherfrist der Aufnahmen kurz. Die Videotechnik der WellnerBox erlaubt es außerdem, Zonen im öffentlichen Bereich auf den gespeicherten Videosequenzen zu schwärzen.

Informationspflicht – Art. 13 DSGVO

Laut Art. 13 DSGVO besteht eine Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen. Auf Baustellen erfolgt dies häufig durch gut sichtbare Schilder, die darauf hinweisen, dass eine Videoüberwachung stattfindet. Diese Schilder müssen zusätzlich Informationen über den Verantwortlichen der Überwachung, den Zweck der Datenerhebung und eine Kontaktmöglichkeit enthalten. Bei Mietaufträgen bringen wir diese Hinweisschilder an einer Box an bzw. als Banner am Baustellenzaun.

Rechte der Betroffenen – Art. 15 und 17 DSGVO

Betroffene Personen haben das Recht, Auskunft über die von ihnen erfassten Daten zu verlangen. Dies ist in Art. 15 DSGVO geregelt. Sie können zudem gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung ihrer Daten verlangen, wenn der Zweck der Überwachung entfallen ist oder die Verarbeitung unrechtmäßig erfolgt ist.

Halten Sie Aufnahmen so lange bereit, wie es notwendig ist, aber löschen Sie sie unverzüglich, wenn sie nicht mehr benötigt werden oder die betroffene Person dies beantragt. 

Sicherheitsmaßnahmen – Art. 32 DSGVO

Die Sicherheit der erfassten Daten ist nach Art. 32 DSGVO zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass Unternehmen technische und organisatorische Maßnahmen treffen müssen, um die Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Beispiele hierfür sind die Verschlüsselung der Videoaufnahmen oder die Beschränkung des Zugangs auf befugte Personen.

Die WellnerBOX bietet eine vorschriftskonforme Verschlüsselung der Daten.

Ergänzende Regelungen des BDSG – § 4 BDSG

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzt die DSGVO in Deutschland. Laut § 4 BDSG dürfen private Stellen Videoüberwachung nur dann einsetzen, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen bestehen. Die Überwachung muss dabei stets transparent und verhältnismäßig sein.

Die Videoüberwachung von Baustellen muss strenge datenschutzrechtliche Anforderungen erfüllen. Dies ist ein Überblick über die wichtigsten Vorschriften, enthält jedoch nicht alle Informationen und Vorschriften. Die Anwendung ist immer vom Einzelfall abhängig. Um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden, sollten Bauunternehmen sich vorher gründlich beraten lassen. 

Mit der WellnerBOX lassen sich diese Anforderungen flexibel, effizient und datenschutzkonform umsetzen.

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